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Wahlbekanntmachung

    1. Am 15. Juni 2025 findet die Wahl des Bürgermeisters von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

    2. Die Stadt Lucka ist in 5 Wahlbezirke eingeteilt.

      Wahlbezirk
      Nummer
       Bezeichnung des Wahlraums
       01  Tivoli, Schulplatz 12, 04613 Lucka
       02  Grund- und Regelschule Lucka, Straße der Bauarbeiter 1, 04613 Lucka
       03  Grund- und Regelschule Lucka, Straße der Bauarbeiter 1, 04613 Lucka
       04  Bürgerhaus Breitenhain, Meuselwitzer Straße 60 a, 04613 Lucka OT Breitenhain
       05  Vereinshaus „Seerose“, Kurze Straße 5, 04613 Lucka OT Prößdorf

      In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

      Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich in der Stadtverwaltung Lucka, Sitzungszimmer, Pegauer Straße 17, 04613 Lucka. Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 15. Juni 2025 um 16:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Falls weniger als 50 Wahlbriefe eingehen, bestimmt der Wahlleiter der Gemeinde, welche Wahlvorstände für welche Wahlbezirke die Aufgaben des Briefwahlvorstands durchführen.

    3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

      Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis-Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

      Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

      Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für die Wahl einen Stimmzettel ausgehändigt.

      Die Stimmabgabe erfolgt auf folgender Weise:

      Wahl des Bürgermeisters

      Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.


    4. Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

      Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

      Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

    5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

    6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, dem 15. Juni 2025 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

    7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    8. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 16. Juni 2025 und ggf. am Dienstag, dem 17. Juni 2025 jeweils um 08:00 Uhr bis voraussichtlich 16:00 Uhr in denselben Wahlräumen sowie in dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

    9. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag (29. Juni 2025) eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

    10. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.

 

Lucka, den 17.05.2025

Hipke
Wahlleiter

Kontakt

STADT LUCKA
Pegauer Straße 17
04613 Lucka Thüringen

E-Mail: post@lucka.de
Telefon: 034492 - 31-0
Fax: 034492 - 3 11 99

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 Dienstag: 09:00 - 11:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
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 Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
 Freitag: 09:00 - 11:00 Uhr